Die Wohngebäudeversicherung ist eine wichtige Absicherung für jeden Hauseigentümer. Sie schützt vor finanziellen Schäden, die durch unvorhersehbare Ereignisse wie Feuer, Sturm oder Leitungswasserschäden entstehen können. Doch ist diese Versicherung auch steuerlich absetzbar? In diesem Artikel gehen wir dieser Frage nach und beleuchten die steuerlichen Aspekte der Wohngebäudeversicherung.

Steuerliche Behandlung der Wohngebäudeversicherung

Grundsätzlich gilt: Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Ob dies auch für die Wohngebäudeversicherung zutrifft, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Hier wird zwischen Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Versicherungen unterschieden. Während Vorsorgeaufwendungen, zu denen beispielsweise die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen, in der Regel steuerlich absetzbar sind, sieht es bei den sonstigen Versicherungen anders aus.

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Wohngebäudeversicherung als sonstige Versicherung

Die Wohngebäudeversicherung zählt zu den sonstigen Versicherungen. Das bedeutet, dass die Beiträge grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar sind. Es gibt jedoch Ausnahmen, die wir im Folgenden erläutern werden.

Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das versicherte Gebäude vermietet wird oder wenn es betrieblich genutzt wird.

Vermietung und Verpachtung

Wenn Sie ein Gebäude vermieten, können Sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung als Werbungskosten geltend machen. Dies ist im § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG geregelt. Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dazu zählen auch die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung.

Die Beiträge können in voller Höhe abgesetzt werden, es gibt keine Höchstgrenze. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage der Versicherungsrechnung geschehen.

Betriebliche Nutzung

Wenn Sie das versicherte Gebäude betrieblich nutzen, können Sie die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Dies ist im § 4 Abs. 4 EStG geregelt. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu zählen auch die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung.

Auch hier können die Beiträge in voller Höhe abgesetzt werden. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Die Betriebsausgaben müssen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Betrieb stehen. Das bedeutet, dass Sie nur den Anteil der Beiträge absetzen können, der auf die betriebliche Nutzung entfällt.

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Fazit

Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn Sie das versicherte Gebäude vermieten oder betrieblich nutzen, können Sie die Beiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen ein komplexes Thema ist. Es empfiehlt sich daher, einen Steuerberater zu konsultieren, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden.