Ein Sturz auf dem Gehweg kann schwerwiegende Folgen haben. Doch wer haftet in solchen Fällen? In diesem Artikel werden wir diese Frage ausführlich erörtern und dabei verschiedene Aspekte beleuchten.

Grundlagen der Haftung

Die Frage, wer für einen Sturz auf dem Gehweg haftet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In erster Linie ist es wichtig zu klären, ob der Gehweg in einem ordnungsgemäßen Zustand war oder ob es Mängel gab, die zu dem Sturz geführt haben könnten.

Zudem spielt es eine Rolle, ob der Gestürzte selbst eine Mitschuld an dem Unfall trägt. War er beispielsweise unaufmerksam oder hat er sich unangemessen verhalten, kann dies die Haftung beeinflussen.

Verkehrssicherungspflicht

Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer eines Gehwegs eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht hat. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr für andere ausgeht. Dies schließt auch den Zustand des Gehwegs ein.

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Wenn also der Gehweg beispielsweise durch Schnee oder Eis rutschig war und nicht ausreichend geräumt wurde, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Gleiches gilt, wenn der Gehweg durch Schäden wie Löcher oder Unebenheiten gefährlich war.

Mitschuld des Gestürzten

Die Haftung kann jedoch auch auf den Gestürzten selbst übergehen, wenn er eine Mitschuld an dem Unfall trägt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er unaufmerksam war oder sich unangemessen verhalten hat.

So kann beispielsweise das Tragen von ungeeignetem Schuhwerk oder das Laufen bei schlechten Lichtverhältnissen ohne geeignete Beleuchtung als Mitverschulden gewertet werden.

Haftung bei öffentlichen Gehwegen

Bei öffentlichen Gehwegen liegt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel bei der Kommune. Sie muss dafür sorgen, dass die Gehwege in einem sicheren Zustand sind und keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Wenn ein Sturz auf einem öffentlichen Gehweg aufgrund von Mängeln wie Schlaglöchern oder fehlender Beleuchtung erfolgt, kann die Kommune haftbar gemacht werden. Allerdings muss der Gestürzte in diesem Fall nachweisen, dass die Kommune ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nachweis der Verkehrssicherungspflichtverletzung

Der Nachweis, dass die Kommune ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, kann oft schwierig sein. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, dass der Gehweg mangelhaft war. Vielmehr muss der Gestürzte konkrete Beweise vorlegen.

Dies kann beispielsweise durch Fotos oder Zeugenaussagen geschehen. In manchen Fällen kann es auch hilfreich sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der den Zustand des Gehwegs beurteilt.

Haftung bei privaten Gehwegen

Bei privaten Gehwegen liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer. Dieser muss dafür sorgen, dass der Gehweg in einem sicheren Zustand ist und keine Gefahr für andere darstellt.

Wenn ein Sturz auf einem privaten Gehweg aufgrund von Mängeln wie Schlaglöchern oder fehlender Beleuchtung erfolgt, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Auch hier muss der Gestürzte jedoch nachweisen, dass der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nachweis der Verkehrssicherungspflichtverletzung

Wie bei öffentlichen Gehwegen, muss auch bei privaten Gehwegen der Gestürzte nachweisen, dass der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies kann durch Fotos, Zeugenaussagen oder einen Sachverständigen erfolgen.

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Es ist daher immer ratsam, nach einem Sturz auf einem Gehweg Beweise zu sichern und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Fazit

Die Frage, wer bei einem Sturz auf dem Gehweg haftet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sowohl der Zustand des Gehwegs als auch das Verhalten des Gestürzten spielen eine Rolle.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Eigentümer eines Gehwegs eine Verkehrssicherungspflicht hat und dafür sorgen muss, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er haftbar gemacht werden.